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Für die Form und den Inhalt des Tarifvertrages, je nachdem was für ein Tarifvertrag abgeschlossen wird, gelten bestimmte Voraussetzungen beziehungsweise muss die Tariffähigkeit der beiden Parteien gegeben sein. Die Tariffähigkeit ist in § 2 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes festgehalten worden. Bei der Tariffähigkeit handelt es sich darum, dass ein Abschluss von Tarifverträgen möglich ist. Dadurch sind Tarifvertragsparteien in der Lage, Arbeitsbedingungen zu verhandeln und zu beschließen. Die auf dieser Basis getroffenen Beschlüsse müssen von den Mitgliedern der Tarifvertragsparteien eingehalten werden. Tariffähig sind beispielsweise Gewerkschaften sowie einzelne Arbeitgeber. Bei Arbeitgeberverbänden und Handwerksinnungen liegt ebenfalls eine Tariffähigkeit vor. Sofern für Spitzenorganisationen eine Ermächtigung durch die Satzung vorliegt, können diese Organisationen ebenfalls eine Tariffähigkeit für sich beanspruchen. Handelt es sich um Manteltarifverträge oder Rahmentarifverträge, so werden hier im Inhalt des Tarifvertrages grundlegende Fragen geklärt. Die Vergütungstarifverträge (Entgelt-, Gehalts- und Lohntarifverträge) enthalten Regelungen zu allen Punkten in Bezug auf die Höhe der Vergütung, für die Leistung die Arbeitnehmer während der Arbeitszeit erbringen. Besondere Zahlungen, wie zum Beispiel das Weihnachtsgeld, erfordern mitunter den Abschluss eines zusätzlichen Tarifvertrages. Wird ein Flächentarifvertrag abgeschlossen, so bezieht sich der Inhalt des Tarifvertrages unter anderem auf die entsprechende Fläche, für die der Tarifvertrag gelten soll. Der Inhalt eines Firmen- oder auch Haustarifvertrages sieht hier natürlich wieder ganz anders aus. Hier wird für ein Unternehmen ein Tarifvertrag abgeschlossen. Das Unternehmen ist oft bundesweit tätig und so sollen einheitliche Regelungen die Zusammenarbeit vereinfachen. Zusätzlich können spezielle Tarifverträge abgeschlossen werden, die sich beispielsweise als Ergänzungs-Tarifverträge verstehen. Ferner gibt es die Form des Sozialtarifvertrages, mit dem beispielsweise eventuelle Betriebsänderungen abgefangen werden können. Damit die Tarifverträge rechtlich wirksam in Kraft treten können, ist die schriftlich niedergelegte Form des Tarifvertrages zwingend erforderlich. Bei Abschluss all dieser Tarifverträge sind zwei grundlegende Bedingungen gleich. Im Inhalt des Tarifvertrages muss der Beginn der Laufzeit sowie das Ende der Laufzeit des Vertrages festgehalten werden.
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